Auf Grund des § 18 Abs. 1 des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001). BGBl. I Nr. 146, haben sich alle österreichischen Staatsbürger mänlichen Geschlechtes des GEBURTSJAHRGANGES 2000 sowie alle älteren wehrpflichtigen Jahrgänge, die bisher der Stellungspflicht noch nicht nachgekommen sind, der Stellung zu unterziehen.
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